Lola Rogge - Tanz entwickeln e.V.
 

Satzung des Lola Rogge - Tanz entwickeln e.V.

Präambel

Mit diesem Verein soll das Lebenswerk der Künstlerin, Choreographin und Tanzpädagogin Lola Rogge geehrt werden, deren 100ster Geburtstag auf den 20. März 2008 fällt.

Künstler, Pädagogen und Wissenschaftler, die in ihrem Sinne Tanz weiterentwickeln, sollen durch diesen Verein Unterstützung erfahren.


§ 1

Zweck des Vereins

Der  Lola Rogge – Tanz entwickeln e.V.  mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Bildung und Erziehung durch die
Förderung der Tanzkunst. Der Verein unterstützt die Tradition des in Deutschland entstandenen Freien Tanzes und des Tanztheaters sowie die Ausbildung auf dem Gebiet der Tanzpädagogik in künstlerischer und sozialer Hinsicht.

Dieser Zweck wird insbesondere erreicht, durch
    -     die Veranstaltung von Aufführungsprojekten, Ausstellungen und Symposien,
    -     die Veranstaltung von Tanzprojekten mit Kindern und Jugendlichen,
    -     die Veranstaltung von Lesungen und Vorträgen zu Tanz und damit verbundenen
          kulturellen Themen,
    -     Tanzfilmvorführungen,
    -     die Aus- und Fortbildung von TänzerInnen, sowie LehrerInnen entsprechend dem
          Zweck des Vereins sowohl durch Veranstaltungen, als auch persönliche finanzielle
          Förderung,
    -     die Vergabe von Stipendien an TänzerInnen und ChoreographInnen entsprechend
          der vom Vorstand zu beschließenden Vergaberichtlinien,
    -     die finanzielle Unterstützung von tanzbegabten Laien, deren finanzielle Mittel es nicht
          erlauben Tanzunterricht zu nehmen,
    -     Filmdokumentationen
    -     Aufbau eines Archivs, das sich mit der historischen Entwicklung des freien Tanzes
          besonders im Hinblick auf das Wirken Lola Rogges befasst,
    -     Förderungen von Publikationen zum Thema Freier Tanz

Der Verein vergibt finanzielle Fördermittel und Stipendien nur aufgrund von internen Richtlinien, die der Zustimmung des Finanzamtes bedürfen. Dies gilt auch für den Fall der Änderung der Richtlinien zur Stipendienvergabe.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Lola Rogge – Tanz entwickeln e.V. nach erfolgter Eintragung im
Vereinsregister, die alsbald erfolgen soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.


§ 3

Mitgliedschaft

     1.   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person öffentlichen oder privaten
           Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung
           ist eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der
           Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. 
           Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und abschließend und nach eigenem,
           freien Ermessen. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand
           nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

    2.    Die Mitgliedschaft endet

             a)   durch Tod,
             b)   durch Auflösung im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person,
             c)   durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden 
                    kann. Der Austritt kann nur mit Frist von einem Monat zum Quartalsende erklärt werden.
                    Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
             d)   durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstands ausge-
                    sprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung der Jahresbeitrag nicht
                    entrichtet wurde oder wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele
                    gröblich verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des
                    Vereins schädigt.

     3.   Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der
            Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand
            auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.

     4.   Der Vorstand kann Ehrenmitglieder durch einstimmigen Beschluss ernennen.


§ 4

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

     1.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     2.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder  durch
            unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
     1.   die Mitgliederversammlung;
     2.   der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, gibt sich
            selbst eine Geschäftsordnung.


§ 6

Mitgliederversammlung

     1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nicht öffentlich statt.
            Sie beschließt insbesondere über
             a)   Satzungsänderungen,
             b)   die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
             c)   die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
             d)   die Ausschließung eines Mitgliedes,
             e)   die Auflösung des Vereins.

     2.   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einla-
            dung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die
            letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen
            vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung.
            Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung
            beantragen. Ergänzungen zur vom Vorstand festgelegten Tagesordnung sind zu Beginn der
            Versammlung bekannt zu machen.

     3.   In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts
            zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die  Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
            Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden,
            und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von Dreivierteln
            der erschienenen Mitglieder unter Einbeziehung der schriftlichen Stimmabgaben nicht
            erschienener Mitglieder.

     4.   Die Stimmabgabe zur Satzungsänderung kann auch schriftlich erfolgen.

     5.   Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
            zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten
            gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

     6.   Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
            die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

     7.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des
           Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich
           gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen. Kommt der Vorstand
           einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung
           selbst einberufen.
 

§ 7

Vorstand des Vereins

     1.   Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt
            einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2  Jahren
            gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

     2.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand bilden der Vorsitzende
            und der Stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich einzeln zur
           Vertretung des Vereins befugt.

     3.   Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt bis ein Nachfolger
            gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
            Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch
            ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur
            nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

     4.  Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist berechtigt,
           einen oder mehrere Geschäftsführer für den Verein zu bestellen. Es kann auch ein
           Vorstandsmitglied   zum   Geschäftsführer   bestellt   werden.   Dem   Geschäftsführer   darf
           ein für seine Tätigkeit angemessenes Entgelt gezahlt werden.


§ 8

Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

     1.   Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

     2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
            Vermögen des Vereins an den „gemeinnützigen“ Verein

           a.  Mary Wigman Gesellschaft e.V., Köln

            mit der Maßgabe, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
            verwenden.